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§ 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz VersAusglG nennt beispielhaft die wichtigsten Anrechte, die dem VA unterfallen. Dies entspricht dem „Drei-Säulen-Modell“ der Altersvorsorge: gesetzliche Regelsicherungssysteme, - gesetzliche Rentenversicherung, - Beamtenversorgung, - berufsständische Versorgungswerke, betriebliche Altersversorgung, private Alters- und Invaliditätsvorsorge. Die Organisationsform (juristische oder – bei Arbeitgebern möglich – natürliche Person, privat- oder öffentlich-rechtlich) des Versorgungsträgers spielt für die Erfassung der Anrechte keine Rolle. Dazu zählen in der betrieblichen Altersversorgung auch die Unterstützungskassen. Träger der betrieblichen Altersversorgung ist derjenige, der die Versorgungszusage abgibt und im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gewährt (OLG Köln v. 03.09.2018 – 21 UF 62/18; vgl. auch BGH v. 07.10.1992 – XII ZB 132/90, FamRZ 1993, 299). Zwar gewähren Unterstützungskassen dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch [...]
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