Nicht jede bei einem der zuvor genannten Versorgungsträger bestehende Versorgung unterfällt dem VA. § 2 Abs. 2 VersAusglG bestimmt die qualitativen Anforderungen an ein dem VA zuzuordnendes Anrecht. Es müssen folgende drei in § 2 Abs. 2 Nr. 1–3 VersAusglG genannte Kriterien erfüllt sein: 1. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), 2. Absicherung im Alter oder bei Invalidität (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), 3. Rentenbezug (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Die Versorgung muss durch den Einsatz von Arbeit oder von Vermögen aufgebaut worden sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Die Begriffe sind weit gefasst; es sollen nur solche Anrechte vom VA ausgeschlossen werden, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen (BGH, FamRZ 2008, 770, 772 f.). Der Begriff des Arbeitseinsatzes ist weit zu verstehen. § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht zwingend ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und [...]