Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nicht jede bei einem der zuvor genannten Versorgungsträger bestehende Versorgung unterfällt dem VA. § 2 Abs. 2 VersAusglG bestimmt die qualitativen Anforderungen an ein dem VA zuzuordnendes Anrecht. Es müssen folgende drei in § 2 Abs. 2 Nr. 1–3 VersAusglG genannte Kriterien erfüllt sein: 1. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), 2. Absicherung im Alter oder bei Invalidität (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), 3. Rentenbezug (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Die Versorgung muss durch den Einsatz von Arbeit oder von Vermögen aufgebaut worden sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Die Begriffe sind weit gefasst; es sollen nur solche Anrechte vom VA ausgeschlossen werden, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen (BGH, FamRZ 2008, 770, 772 f.). Der Begriff des Arbeitseinsatzes ist weit zu verstehen. § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht zwingend ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen