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§ 22 VersAusglG gilt nur für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte. Der Anwendungsbereich eines Ausgleichs nach der Scheidung muss eröffnet sein (noch nicht ausgeglichen; siehe Teil 8/4.20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet ein Anspruch nach § 22 VersAusglG aus (zur Problematik der Umwandlung von Rentenanrechten in Kapitalanrechte und umgekehrt siehe noch Teil 8/4.1.3.4.2). Eine Analogie zu § 22 VersAusglG ist für solche Fälle abzulehnen (KG, FamRZ 2012, 375; Götsche, FuR 2013, 72, 73 m.N. auch zur Gegenansicht; vgl. außerdem die Ausführungen bei Kemper/Norpoth, FamRB 2012, 284, 286 für verpfändete Anrechte). Bei der Kapitalabfindung (auch aufgrund einer Kündigung) eines dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallenden Anrechts findet der in § 22 VersAusglG vorgesehene Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen daher keine Anwendung (OLG Frankfurt v. 22.04.2013 – 5 UF 8/13; OLG Hamm, FamRZ 2013, 303; Götsche, FuR [...]
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