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Das Abfindungsrecht besteht nur für dem Ausgleich nach der Scheidung unterfallende Anrechte. Der Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Ausgleichs muss eröffnet sein (siehe Teil 8/4.20.3). Ist das Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, scheidet ein Abfindungsanspruch aus. § 23 VersAusglG gilt für alle dem VA unterfallenden Anrechte gem. § 2 VersAusglG (siehe Teil 8/4.4). Auch ausländische Anrechte können abgefunden werden (BGH v. 22.06.2016 – XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576; OLG Karlsruhe v. 29.09.2015 – 5 UF 115/13, NZFam 2016, 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 – 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 673; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1568; KG, FamRZ 1990, 1257). Die Verpflichtung des Ausgleichspflichtigen zur Übertragung der Hälfte seiner schweizerischen Freizügigkeitsleistungen auf den Ausgleichsberechtigten stellt selbst keine Abfindung i.S.d. § 23 Abs. 1 VersAusglG dar (BGH v. 22.06.2016 – XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576), [...]
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