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Voraussetzung für die Anwendung des § 1611 BGB kann zum einen sein, dass das Kind seine Unterhaltsbedürftigkeit durch sittlich verschuldetes Verhalten selbst herbeigeführt hat. Das setzt ein vorwerfbares Verhalten von einigem Gewicht voraus (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1888; BGH, FamRZ 2010, 1418; BGH, FamRZ 1985, 273, 275; KG, FamRZ 2002, 1357, 1358; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 200, 201; AG Groß-Gerau, FamRZ 1996, 815; zur Aids-Erkrankung vgl. Tiedemann, NJW 1988, 729). Ferner kommen direkte Verfehlungen gegenüber den Eltern in Betracht, ohne dass dadurch die Unterhaltsbedürftigkeit des volljährigen Kindes entfallen muss. In Betracht kommen Trunksucht, Spielsucht, Drogensucht (KG, FamRZ 2002, 1357, 1358; OLG Celle, FamRZ 1990, 1142; AG Neuwied, FamRZ 1999, 403) und die dadurch mutwillig verschuldete Unterhaltsbedürftigkeit. Es ist also 1. Kausalität des vorwerfbaren Verhaltens und 2. Verschulden erforderlich. Die Herbeiführung der Bedürftigkeit muss gerade auf dem [...]
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