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Ist das Kind zur Zeit der Entscheidung über die Berufsausbildung noch minderjährig, so sind seine ernsthaften Wünsche zu berücksichtigen. Die Entscheidung selbst trifft aber der Sorgerechtsinhaber in alleiniger Verantwortung (vgl. dazu z.B. OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837, 838). Einem volljährigen Kind ist es unterhaltsrechtlich unbenommen, seine Ausbildungs- und Berufswahl – auch gegen den Willen seiner Eltern – in eigener Verantwortung allein zu treffen (OVG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2012, 390). Je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (BGH, FamRZ 2006, 1100). Das volljährige Kind muss sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche [...]
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