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Soweit die Behandlung des Kindergeldes bei den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder vormals streitig war, hat sich dies infolge der gewandelten Rechtsprechung des BGH (grundlegend: BGH, FamRZ 2006, 99, 100; ferner BGH, FamRZ 2006, 774; BGH, FamRZ 2006, 1100; OLG Brandenburg, NJW 2008, 84, 85; gegen den BGH aber ausdrücklich OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 809) und der Neuregelung des § 1612b BGB zum 01.01.2008 praktisch erledigt. Nunmehr wird das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet. Kindergeld stellt also unterhaltsrechtliches Einkommen des volljährigen Kindes dar (§ 1612b BGB). Es soll nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen wie sonstige Einkünfte des Kindes behandelt, also ohne Umwege auf den festgestellten Unterhaltsbedarf angerechnet werden. Die Anrechnung nimmt der BGH nicht erst am Ende der Berechnung vor, d.h. nach der Ermittlung der Haftungsanteile, sondern bereits bei der Bedarfsdeckung, also vor Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern (BGH, FamRZ 2009, [...]
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