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Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt rechtlich nicht identisch (Grundsatz der Nichtidentität; BGH, FamRZ 1982, 244, 247; BGH, FamRZ 1981, 242; OLG München v. 25.08.2015 – 16 WF 1133/15, FamRZ 2015, 2069; OLG Brandenburg v. 08.01.2015 – II-1 WF 296/14, FamRZ 2015, 1200; OLG Brandenburg v. 28.10.2016 – 13 UF 166/14 m.w.N.). Der während des Getrenntlebens in der Ehe bestehende Unterhaltsanspruch erlischt deshalb mit der Scheidung der Ehe. Die Zahlungspflicht für den Trennungsunterhalt endet dabei genau mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, nicht mit dem Ablauf des Monats (OLG Köln, FamRZ 2002, 326). Das hat zur Folge, dass auch ein im Hauptsacheverfahren ergangener gerichtlicher Unterhaltstitel, der über Trennungsunterhalt erlangt worden ist, mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Der Zahlungspflichtige muss also gegen den Beschluss über den Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung nicht [...]
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