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Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt (BGH v. 26.03.2014 – XII ZB 214/13, FamRZ 2014, 1007 = NJW 2014, 1807 m. Anm. Hoppenz; BGH, NJW 2010, 3653 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth), jedoch kann der Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen. Denn der Grundsatz ändert nichts daran, dass der Berechtigte die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die für seine Bedürftigkeit ursächlich sind, z.B. den Verlust der Arbeitsstelle während der Ehezeit und das Nichtfinden einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Auch das aktuelle (erzielbare) Einkommen muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und ggf. beweisen, denn dieser Umstand betrifft die Bedürftigkeit (BGH, FamRZ 2010, 875 m. Anm. Finke = FF 2010, 245 m. Anm. [...]
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