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Die Rechtsprechung ist zu der vom Gesetz vorgegebenen sauberen Trennung zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zurückgekehrt. Der Bedarf des Berechtigten bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum. Stichtag für diese Bewertung ist der Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281). Maßgeblich für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind somit grundsätzlich die Umstände, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Bestimmend für die ehelichen Lebensverhältnisse sind sämtliche Faktoren, die während der Ehe nicht nur vorübergehend für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung waren (BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, NJW 2018, 468 m. Anm. Born = FamRZ 2018, 260). Maßgeblich sind alle [...]
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