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Bei einer gemeinsamen Wohnung und bei einer intensiven wirtschaftlichen Verflechtung der neuen Partner ist grundsätzlich von einer ausreichend objektiv erkennbaren festen sozialen Verbindung auszugehen. Jedoch setzt die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht zwingend und einen gemeinsamen Haushalt führen (BGH v. 08.06.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381; OLG Oldenburg v. 10.06.2010 – 14 UF 3/10, FamRZ 2011, 1965), ein gemeinsamer Haushalt ist aber regelmäßig ein gewichtiges Indiz hierfür (OLG Zweibrücken v. 10.12.2020 – 6 UF 74/19, FamRZ 2021, 1021). Auch wenn einvernehmlich getrennte Wohnungen beibehalten werden, kann je nach Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit ein Grund zur Anwendung der Härteklausel bestehen (BGH v. 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791; BGH, FamRZ 2007, 1303, 1305; BGH, FamRZ 2002, 242; OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 – 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236; OLG Bamberg, FamRZ 2008, 2037; OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 1630; OLG [...]
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