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Das FamFG ist am 01.09.2009 in Kraft getreten (Art. 112 FGG-RG). Das Übergangsrecht regelt Art. 111 FGG-RG. Im Grundsatz gilt das Stichtagsprinzip (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG): Das FamFG gilt nur für Verfahren, die am 01.09.2009 noch nicht eingeleitet waren und deren Einleitung auch noch nicht beantragt war. In vor dem 01.09.2009 laufenden Verfahren ist das FamFG dagegen nicht anzuwenden. Jedoch kommt eine Überleitung auch dann in den Fällen des Art. 111 Abs. 3–5 FGG-RG in Betracht. Für die stichtagsabhängige Zuweisung zum alten oder neuen Recht ist auf die Einleitung des Verfahrens, also auf den Eintritt der Anhängigkeit des Verfahrens abzustellen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Entscheidend ist das Datum des Eingangs eines Antrags bei Gericht. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, also der Zustellung beim Antragsgegner (so ein solcher in den Familienverfahren überhaupt vorhanden ist), ist dagegen ohne Bedeutung. Notwendig ist aber die formell ordnungsgemäße [...]
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