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Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt sind möglich, soweit sie nicht gegen das Verbot des Unterhaltsverzichts verstoßen. Gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 und 1614 Abs. 1 BGB kann auf nicht rückständige Unterhaltsansprüche während bestehender Ehe nicht wirksam verzichtet werden kann. Da ein Verzicht – für die gesamte Trennungszeit und nicht nur analog 1578b BGB für das erste Trennungsjahr – ausgeschlossen ist, bleibt für ehevertragliche Vereinbarungen über Trennungsunterhalt nur wenig Raum. Achtung: Der nach § 134 BGB unwirksame Verzicht auf den Trennungsunterhalt kann gem. § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit aller ehevertraglicher Regelungen zur Folge haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht bei gemeinsamer Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in eine Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen (BGHZ 157, 168, 173 f.; BGHZ 54, 71, 72; BGH, NJW 2014, 1101). Achtung: Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt [...]
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