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Zur Berechnung des Splittingtarifs werden die im Einkommensteuerrecht definierten sieben Einkunftsarten, vgl. § 2 Abs. 1 EStG, bei jeder steuerpflichtigen Person, und zwar auch bei Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften individuell – unabhängig von der anderen Person – erfasst. Dadurch sind verschiedenste Kombinationen möglich. Einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner kann angestellt tätig sein, so dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden; dieser Person werden, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, pauschal Werbungskosten von 1.230 € jährlich bewilligt (vgl. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG); dieser Betrag wird bei Zusammenveranlagung nicht verdoppelt. Nur wenn die andere an der Ehe/Lebenspartnerschaft beteiligte Person ihrerseits ebenfalls angestellt tätig ist, wird auch dieser die Werbungskostenpauschale gewährt. Ebenso ist es möglich, dass eine der beiden Personen freiberuflich tätig ist, während die [...]
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