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Der Anspruch auf Erhalt einer Nutzungsvergütung bzw. korrespondierend dazu die Pflicht des anderen Ehegatten zur Zahlung derselben folgt aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB (siehe hierzu auch Teil 8/2.1.1.1.2.7). Die Vorschrift knüpft den Zahlungsanspruch/die -pflicht an die teilweise oder vollständige Überlassung der Ehewohnung zur Nutzung an den anderen Ehegatten. Dabei muss die Forderung der Billigkeit entsprechen. Wird in der Mandatsbearbeitung die Nutzungsvergütung relevant, sind sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch für den Antragsgegner folgende Fragen zu beachten: Von welchem Zeitpunkt an kann die Nutzungsvergütung verlangt/muss sie gezahlt werden? In welcher Höhe kann die Nutzungsvergütung geltend gemacht werden? Welchen Einfluss hat die Unterhaltsberechnung auf die Nutzungsvergütung? (siehe hierzu näher Teil 9/3.1.3.3.3) In welchem Verhältnis stehen die Zahlung wohnungsbezogener Lasten und die Erfüllung anderweitiger Zahlungspflichten, insbesondere bei [...]
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