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In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die güterrechtlichen Bestimmungen zum Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen (BGH, FamRZ 2011, 25 m. Anm. Koch; BGH, FamRZ 2009, 193 m. Anm. Hoppenz; KG, FamRZ 2009, 1327; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 909; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 345; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5, Rdnr. 163). War die Ehe u.a. dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehegatte die gemeinsame Darlehensschuld allein bediente, scheidet eine – auch rückwirkende – Geltendmachung der anteiligen Darlehensraten beim anderen Ehegatten aus. Die konkrete Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse überlagerte die interne Ausgleichspflicht. Insoweit ist von einer anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 909; BGH, FamRZ 2002, 739 – dort zu steuerlichen [...]
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