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Es wird hier zunächst auf Teil 11/3 verwiesen. Im Folgenden finden sich lediglich Ausführungen, die Besonderheiten für Ehe- und Familienstreitsachen betreffen. Wird die VKH vor Einlegung der Beschwerde bewilligt, so ist nach Zustellung des Beschlusses fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen und das Rechtsmittel nachzuholen. Einer Nachholung des Rechtsmittels bedarf es dann nicht, wenn es bereits vorher – wenn auch verspätet, weshalb es der Wiedereinsetzung bedurfte, – eingelegt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 236 FamFG Rdnr. 8). Ist das Rechtsmittel rechtzeitig nachgeholt worden, kann gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren sein (vgl. BGH v. 17.01.2013 – III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692). Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerde- oder der [...]
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