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Der Unterhaltsvorschuss ist eine Möglichkeit, den Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes durch eine staatliche Leistung zu decken. Das Unterhaltsvorschussgesetz ist zuletzt umfassend durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 (BGBl I, 3122) geändert worden. Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung Folgendes: Zum Ersten haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss Kinder (nicht Elternteile, vgl. VGH München, Beschl. v. 22.04.2016 – 12 C 15.2382, FamRZ 2016, 1972; antragsberechtigt ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG u.a. aber der alleinerziehende Elternteil allein, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie bei einem rechtlichen Elternteil leben, der ledig, geschieden oder vom anderen Elternteil jedenfalls dauerhaft getrennt lebt und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat [...]
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