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Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von VKH von hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO abhängig zu machen (BVerfG v. 28.08.2014 – 1 BvR 3001/11, BeckRS 2014, 59282). Es verstößt jedoch gegen den Justizanspruch eines Beteiligten, einen Antrag auf VKH abzulehnen, obwohl die Rechtsverfolgung nach Ansicht des Gerichts Aussicht auf Erfolg verspricht und ein vernünftiger Beteiligter sein Recht verfolgen würde (BVerfG, FamRZ 2009, 191). Grundsätzlich kann nur das Gericht, das in der Hauptsache selbst entscheidet, die Erfolgsaussichten überprüfen (BVerfG, NJW 2006, 497). An die Erfolgsaussichten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG, NJW 2004, 1789; BVerfG, FamRZ 2008, 131, 132; BVerfG, NJW 2010, 1129; BVerfG, NJW 2010, 1658; vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1750), es ist insbesondere zu beachten, sie nicht insoweit zu überdehnen, dass sie in verfassungsrechtlicher Weise nicht mehr zu vertreten sind (BVerfG, Stattgebender [...]
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