Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur auf Antrag gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden. Für den schriftlichen Antrag besteht Formularzwang (§ 11 BerHG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe – BerHFV). Dabei ist der Sachverhalt im Antrag vollständig anzugeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG), wobei die Verfolgung einer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung, die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme anderweitiger Hilfe (kaum ernst zu nehmen AG Helmstedt, AGS 2009, 511: anderweitige Hilfemöglichkeit durch Gang in öffentliche Bibliothek hinsichtlich Trennungsfolgen!), keine etwaige Möglichkeit zur Hilfeleistung durch sofortige Auskunft sowie fehlende Mutwilligkeit und Möglichkeit zur Überprüfung bereits gewährter Beratungshilfe für dieselbe Angelegenheit, ersichtlich sein müssen (hierzu Lissner, AGS 2013, 105). Seit dem [...]