Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Für Abstammungsverfahren ergibt sich die Verpflichtung, Abstammungsuntersuchungen zu dulden und hieran mitzuwirken, aus § 178 FamFG. Außerhalb von Abstammungsverfahren ist hierfür die Regelung des § 372a ZPO maßgeblich. Die Duldungspflicht beinhaltet nicht nur die passive Hinnahme von Untersuchungsmaßnahmen, sondern auch aktives Verhalten wie das Sich-Hinbegeben zur Untersuchungsstelle, die Teilnahme an der Identitätsprüfung sowie die Mitwirkung bei der Anfertigung eines Fingerabdrucks oder eines Lichtbilds zur Identitätssicherung. Die Anordnung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung trifft das mit der Klärung der Abstammung befasste Gericht (BGH v. 31.05.1990 – III ZB 52/89, NJW 1990, 2936). Die Durchführung des Beschlusses kann im Wege eines Rechtshilfeersuchens einem anderen Gericht übertragen werden (OLG Naumburg v. 08.02.1993 – 1 W 5/92, FamRZ 1993, 1099), das dann befugt ist, die notwendigen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Beschlusses zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen