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Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Nicht erforderlich ist die positive Kenntnis oder die persönliche Überzeugung von der anderweitigen Abstammung des Kindes (OLG Brandenburg v. 23.10.2003 – 15 UF 33/03, FamRZ 2004, 480; OLG Rostock v. 02.06.2003 – 2 UF 14/03, FamRZ 2004, 479), schon gar nicht die Kenntnis von der Person des tatsächlichen Erzeugers (BGH v. 06.05.1998 – XII ZB 33/98, FamRZ 1998, 1577). Der Anfechtende muss nicht einmal selbst Zweifel an der Vaterschaft gehabt haben (OLG Köln v. 05.07.2001 – 14 UF 75/01, FamRZ 2002, 842). Die Frist wird vielmehr schon dann in Gang gesetzt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung von einem anderen Mann ergibt (BGH v. 22.04.1998 – XII ZR 229/96, FamRZ 1998, 955; OLG Brandenburg v. [...]
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