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Der potentielle leibliche (biologische) Vater ist nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn er glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Erforderlich ist eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 31 FamFG. Sie dient im Anfechtungsverfahren ausschließlich der Schlüssigkeitsprüfung des Antrags. Damit soll aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von Mutter, Kind und rechtlichem Vater verhindert werden, dass irgendein Dritter eine Anfechtung „ins Blaue hinein“ betreibt. Im Hinblick auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung erachtet der Gesetzgeber das Instrument der eidesstattlichen Versicherung als geeignetes Mittel, mutwillig erhobene Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu verhindern. Eine nicht medizinisch assistierte, sondern privat als sogenannte „Becherspende“ vorgenommene Samenspende steht der Beiwohnung i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich und berechtigt den Samenspender zur Anfechtung (BGH v. 15.05.2013 – XII ZR [...]
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