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Nachdem noch eine längere Zeit mit der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gerade in Kindschaftssachen zu rechnen ist, die ihre Grundlage in vor dem 01.08.2022 eingeleiteten Verfahren haben, soll die Anerkennung und Vollstreckung sowohl nach der vormaligen Brüssel IIa-VO als auch nach der geltenden Brüssel IIb-VO dargestellt werden. In den Art. 21–27 Brüssel IIa-VO werden die Voraussetzungen einer Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung geregelt. Die von einem in der Hauptsache unzuständigen Gericht getroffenen Eilmaßnahmen nach Art. 20 Brüssel IIa-VO können allerdings weder anerkannt noch vollstreckt werden (EuGH, Urt. v. 15.07.2010 – C-256/09 – Purrucker I, FamRZ 2010, 1521). Eine Anerkennung der Eilmaßnahme kommt dann nur aufgrund anderer Rechtsinstrumente in Betracht. Hat sich dagegen ein Gericht ausdrücklich oder zumindest konkludent auf den Anwendungsbereich der Art. 8 ff. Brüssel [...]
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