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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich seit dem 01.08.2022 aus der aus der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 vom 25.06.2019 des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung, ABl EU 2019 L 178/1), die die vormals geltende EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (ABl EU 2003 L 338/1) nunmehr abgelöst hat. Die neue Brüssel IIb-VO ist nur auf am oder nach dem 01.08.2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen anzuwenden (Art. 100 Brüssel IIb-VO; Überblick bei Erb-Klünemann/Niethammer-Jürgens, FamRB 2019, 454; Finger, FuR 2019, 640; Schulz, FamRZ 2020, 1141; Gruber/Möller, IPRax 2020, 393; Garber/Lugani, NJW 2022, 2225; Flindt, NZFam 2022, 669). Die Brüssel IIb-VO bezweckt eine Stärkung der [...]
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