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Für das Bewilligungsverfahren in Abstammungssachen gelten keine Besonderheiten. Es wird eingeleitet durch einen entsprechenden Antrag. Zur Prüfung der Erfolgsaussicht ist trotz der Sollvorschrift des § 23 FamFG der Antrag unter Darlegung des Streitverhältnisses zu begründen. Gegen die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe kann bei gegebener Beschwer gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nachrangig, sofern einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Zum Vermögen gehört auch ein Anspruch auf Kostenvorschuss, der in § 1360a Abs. 4 BGB geregelt ist. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist darzulegen, dass ein Vorschusspflichtiger den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, einen Vorschuss geltend zu machen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1852; BGH, NJW-RR 2008, 1531). Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss [...]
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