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Das Verfahren, geregelt in den §§ 169–185 FamFG, unterliegt ausnahmslos den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß §§ 10 Abs. 1, 114 Abs. 1 FamFG bedürfen in Abstammungssachen die Beteiligten grundsätzlich weder erstinstanzlich noch vor dem Oberlandesgericht der anwaltlichen Vertretung. Nachfolgend soll ein Überblick über die verfahrensrechtlichen Vorschriften gegeben werden, die sämtliche Verfahrensarten im Abstammungsverfahren betreffen. Die Besonderheiten der verschiedenen Verfahren werden ausführlich bei den einzelnen Mandatssituationen (siehe Mandatssituationen 13.1 bis 13.3) behandelt. Aus der Einordnung der Abstammungssachen in die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt als zentrales Verfahrensprinzip die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Es gilt § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es sind daher von Amts wegen alle [...]
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