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Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung der biologischen und der rechtlichen Vaterschaft, können diese Zweifel im sogenannten Abstammungsverfahren geklärt werden. Es umfasst nach § 169 FamFG im Wesentlichen die folgenden Verfahren: auf Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB (Mandatssituation 13.1), Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (Mandatssituation (Abwandlung) 13.1.1), zur Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1600 ff. BGB (Mandatssituation 13.2) und auf Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600d BGB (Mandatssituation 13.3). Das Verfahren auf Klärung der Abstammung ist, anders als das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, ein Verfahren ohne Rechtsfolgen. Wesentliches Charakteristikum ist damit, dass sich durch das Klärungsverfahren an der rechtlichen Abstammung und insbesondere an der Vaterschaft nichts ändert, auch wenn feststeht, dass die biologische Vaterschaft [...]
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