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Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder nach § 182 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB ist der Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Keine Vaterschaft besteht dagegen, wenn das Kind erst nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe geboren wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein nach rechtskräftiger Scheidung geborenes Kind i.d.R. nicht aus der bereits seit längerem zerrütteten Ehe stammt. Wird die Ehe durch den Tod des Ehemannes aufgelöst, besteht die Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes nach § 1593 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB gilt, wenn das Kind [...]
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