Nachdem § 1568a BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet worden ist, kann die Zuweisung der vermieteten Ehewohnung gegen den Willen einer der beteiligten Eheleute nicht mehr erfolgen. Sofern kein Ehegatte bereit ist, die Ehewohnung (zum Begriff siehe Kapitel 10.A.2.2.1) zur Alleinbenutzung weiter zu bewohnen, ist das Mietverhältnis gemeinsam zu kündigen. Verbleibt ein Ehegatte in der Wohnung, ohne dass eine ausdrückliche Einigung der Eheleute über die zukünftige Alleinnutzung erfolgt ist, und ist dieser entweder nicht bereit, das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortzusetzen, oder gibt auf Anfrage des weichenden Ehegatten überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung ab, ist er im Regelfall verpflichtet, in eine gemeinsame Kündigung einzuwilligen. Insoweit ist diese Fallkonstellation von derjenigen zu unterscheiden, wonach die Eheleute über die zukünftige Nutzung einig sind, aber ein Ehepartner an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht mitwirken [...]