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In allen anderen Fällen richtet sich die Frage der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB n.F. Lediglich für den Ausnahmefall, dass ein Scheidungsverfahren in der Interimsphase zwischen dem 21.06.2012 (Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO) und dem 28.01.2013 (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ) eingeleitet worden ist, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 zwar die höherrangigen Regelungen der Rom III-VO. Wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-VO verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt. Der BGH weist darauf hin, dass dies in der Interimsphase nach den Umständen des Einzelfalls zu einer – vom Gesetzgeber aber gewollten – an sich systemwidrigen Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut führen kann, was zur Anwendung [...]
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