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Mit Blick auf Anerkennung und Vollstreckung bringt das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 05.12.201423 BGBl I, 1964. Der Entwurf ist abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Nr. 188a. (EUGewSchVG) zunächst Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU (Europäische Gewaltschutzrichtlinie)24 ABl EU L 338/2 v. 22.12.2011. sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 (Europäische Gewaltschutzverordnung).25 VO (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen v. 12.06.2013, ABl EU Nr. L 181, 4; siehe Jayme/Hausmann, Nr. 188. Regelungen über die internationale Erlasszuständigkeit von Maßnahmen enthält die Verordnung nicht.26 Hau, in: Prütting/Helms, § 105 FamFG Rdnr. 13. Im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung sind mit Wirksamkeit seit 11.01.2015 zwei Sachverhaltsgestaltungen zu unterscheiden, nämlich die Anerkennung und Vollstreckung aufgrund der Richtlinie 2011/99/EU im Inland sowie [...]
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