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Nach bisheriger Rechtslage (vor Wirksamkeit der EuGüVO) war ein Antrag (§ 113 Abs. 5 FamFG) im Inland oft nicht zweckmäßig, wenn in der Sache fremdes Güterrecht anzuwenden war und voraussichtlich eine Vollstreckung im Ausland erfolgen musste. Zum einen tun sich inländische Gerichte mit der richtigen Anwendung fremden Güterrechts schwer. Zum anderen aber nützt ein Prozesssieg wenig, wenn er nicht auch im Ausland anerkannt wird. Wer im Inland einen Leistungsantrag erhob, musste insoweit zuvor prüfen, ob ein Beschluss (§ 38 FamFG) im Ausland vollstreckt werden könnte. Das war nach dem jeweiligen fremden nationalen Recht zu beurteilen, soweit nicht internationale Verträge bestehen, die eine günstigere Regelung vorsehen (Günstigkeitsprinzip). Die Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidungen richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGüVO entweder nach bilateralen Abkommen oder nach § 110 FamFG. Sie ist durch Beschluss auszusprechen. Im Rahmen der [...]
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