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Es finden im Anwendungsbereich der EuGüVO keine Rück- oder Weiterverweisungen mehr statt. Art. 32 EuGüVO schließt den renvoi ausnahmslos aus. Soweit das Güterrechtsstatut über das Ehewirkungsstatut ermittelt wird (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), handelt es sich um eine Gesamtverweisung auch auf das ausländische IPR. Eine Rück- oder Weiterverweisung durch das ausländische Kollisionsrecht ist also zu beachten (Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Daher steht der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts einer Rückverweisung auf deutsches Recht nicht entgegen. Dies spielt eine Rolle insbesondere im Verhältnis zum angloamerikanischen Rechtskreis, wo eine Rückverweisung auf das Recht des Wohnsitzes der Eheleute (domicile) verbreitet ist. Zu Komplikationen kann es jedoch dann kommen, wenn US-amerikanische Gerichte eines Staates, dessen Recht zunächst anwendbar ist und das ausdrücklich eine Rückverweisung vorsieht, gleichwohl (zu Unrecht) ausschließlich ihr eigenes Recht [...]
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