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Vgl. instruktive Darstellungen bei Rausch, FamRBint 2005, 79; Hohloch, FuR 2006, 244; Gebauer, FuR 2006, 252. Wer sich der Frage von Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen zu stellen hat, findet zunächst im nationalen Recht zwei Rechtsinstrumente: In erster Linie anwendbar: Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG 2011) vom 23.05.2011, mit der für die Praxis erheblichen Änderung durch Gesetz vom 20.11.2015 zu § 28 AUG (Wegfall der ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte).95 BGBl I 2011, 898; BGBl I 2013, 273; BGBl I 2015, 2018. Verfahren nach dem AUG sind kraft Sachzusammenhangs als Familienstreitsachen i.S.d. FamFG zu qualifizieren.96 BGH, FamRZ 2017, 1705 = DRsp Nr. 2017/11510 = FamRB 2017, 367 m. Anm. Streicher. In eng begrenzten Ausnahmefällen noch anwendbar: Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen [...]
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