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207 Dutta/Scherpe, FamRZ 2006, 901; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, 1 f.; Vomberg/Nehls, Rechtsfragen der Internationalen Kindesentführung, 1 f. Das Rückgabeverfahren nach dem HKiEntÜ beschränkt sich in seiner Anwendung auf Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für das HKiEntÜ ergänzen die Bestimmungen in Art. 22–29 Brüssel IIb-VO und nach Kapitel VI der Brüssel IIb-VO das Verfahren in den Mitgliedstaaten der Brüssel IIb-VO. Durch die davon abweichende Begriffsbestimmung des „Kindes, jede Person unter 18 Jahre“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Brüssel IIb-VO entsteht keine Verwerfung, weil die Regelungen der Brüssel IIb-VO die Vorschriften des HKiEntÜ lediglich ergänzen und nicht ersetzen wollen (Art. 96 Satz 1 Brüssel IIb-VO).207a Vgl. Erwägungsgrund 17 zur Brüssel IIb-VO. Die Altersdefinition des HKiEntÜ hat damit Vorrang. Die Vorschriften in Kapitel IV der Brüssel IIb-VO sind sodann für Anerkennung und Vollstreckung in den [...]
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