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Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des HKiEntÜ können familiengerichtliche Entscheidungen regelmäßig ihre Wirksamkeit nicht entfalten. Bei derartigen Ausgangslagen sind vorbeugende Maßnahmen des Familiengerichts zur Verhinderung der Verbringung des Kindes ins Ausland von erheblicher Bedeutung. Ist zwischen den Eltern noch kein Scheidungsverfahren anhängig, kann das Sorgerecht als selbständige Familiensache in einem Verfahren nach §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1–3 FamFG geregelt werden. Auch wenn ein solches Verfahren nicht als Hauptsache anhängig ist, kann eine vorläufige Anordnung erlassen werden. Die Verfahrensgestaltung beruht auf §§ 48 ff. FamFG, wobei die Anhängigkeit einer gegenstandsgleichen Hauptsache oder einer Ehesache nicht vorausgesetzt wird. Im selbständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung ist allerdings ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden des Gerichts erforderlich (§ 49 FamFG). Die vorläufige Anordnung setzt ein unabweisbares [...]
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