Außerhalb des Geltungsbereichs der Brüssel IIb-VO sieht das Gesetz kein besonderes Verfahren zur Anerkennung ausländischer Sorgerechtsregelungen vor (§ 108 Abs. 1 FamFG).123 BGH, NJW 1989, 2197; MüKo-FamFG/Rauscher, § 108 Rdnr. 1. Deren Anerkennungsfähigkeit ist vielmehr als Vorfrage von der Stelle inzident zu prüfen, die über die jeweilige Hauptfrage entscheiden muss (Grundsatz der inzidenten Anerkennung).124 BGH, NJW 1977, 151; MüKo-FamFG/Gottwald, § 108 Rdnr. 1; vgl. aber zu der erweiterten Möglichkeit zum deklaratorischen Feststellungsverfahren nach § 108 Abs. 2 und 3 FamFG. So hat z.B. die Schulbehörde selbst darüber zu befinden, ob eine Mutter aufgrund einer anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidung allein sorgeberechtigt ist, so dass sie ihr Kind allein zu Schule anmelden kann. Entsprechendes gilt für den Nachlassrichter bei der Ausschlagung einer Erbschaft durch das Kind und für den Familienrichter in dem Unterhaltsprozess des Kindes oder in einem [...]