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Mit der Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung entfaltet diese grundsätzlich im Inland die Wirkung, die der Entscheidungsstaat ihr beigelegt hat.103 Vgl. Keidel/Zimmermann, § 108 Rdnr. 2; MüKo-ZPO/Gottwald, § 328 Rdnr. 4; MüKo-FamFG/Rauscher, § 108 Rdnr. 16. Einer familiengerichtlichen Anerkennungsentscheidung kommt dann nicht nur eine Bindungswirkung inter partes zwischen den Beteiligten zu, sondern sie erzeugt eine umfassende Bindungswirkung für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden.104 BGH, FamRZ 2015, 1479 (exemplarisch für die Adoptionswirkungen). Je nachdem, aus welchem Ursprungsstaat die anzuerkennende Entscheidung herrührt, gestaltet sich im Inland die Frage der Anerkennung unterschiedlich. Für Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten geht Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO von einer grundsätzlichen Anerkennung kraft Gesetzes aus, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Anwendbarkeit der Brüssel IIb-VO neben der Brüssel IIa-VO – [...]
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