Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Verfahrenskostenhilfe darf nur für Verfahren bewilligt werden, die bei deutschen Gerichten anhängig sind.165 Zöller/Geimer, § 114 Rdnr. 1; KG, FamRZ 2006, 1210. Wird im Inland Verfahrenskostenhilfe begehrt, obwohl bereits eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vorliegt, kann dies im Einzelfall mutwillig sein. Dies gilt allerdings nicht generell, insbesondere, wenn ein solches Verfahren bereits erstinstanzlich erfolglos geführt wurde.165a OLG Köln, FamRZ 2021, 613. Ein deutsches Gericht kann daher z.B. für ein Scheidungsverfahren im Ausland keine Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Insoweit können jedoch Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Bei Ausländern, die Beteiligter eines inländischen Prozesses sind, selbst aber im Ausland leben, wird häufig ein Bedürfnis bestehen, ihnen einen Verkehrsanwalt beizuordnen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO). Dies kann nach h.M. i.d.R. nur ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt sein.166 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen