Verfahrenskostenhilfe darf nur für Verfahren bewilligt werden, die bei deutschen Gerichten anhängig sind.165 Zöller/Geimer, § 114 Rdnr. 1; KG, FamRZ 2006, 1210. Wird im Inland Verfahrenskostenhilfe begehrt, obwohl bereits eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vorliegt, kann dies im Einzelfall mutwillig sein. Dies gilt allerdings nicht generell, insbesondere, wenn ein solches Verfahren bereits erstinstanzlich erfolglos geführt wurde.165a OLG Köln, FamRZ 2021, 613. Ein deutsches Gericht kann daher z.B. für ein Scheidungsverfahren im Ausland keine Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Insoweit können jedoch Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Bei Ausländern, die Beteiligter eines inländischen Prozesses sind, selbst aber im Ausland leben, wird häufig ein Bedürfnis bestehen, ihnen einen Verkehrsanwalt beizuordnen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO). Dies kann nach h.M. i.d.R. nur ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt sein.166 [...]