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Düsseldorfer Tabelle1)


1)

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Stand: 01.01.2022

Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

 

 

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

 

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.900

396

455

533

569 

100

960/1.160

2.

1.901 –

2.300

416

478

560

598 

105

1.400

3.

2.301 –

2.700

436

501

587

626 

110

1.500

4.

2.701 –

3.100

456

524

613

655 

115

1.600

5.

3.101 –

3.500

476

546

640

683 

120

1.700

6.

3.501 –

3.900

507

583

683

729 

128

1.800

7.

3.901 –

4.300

539

619

725

774 

136

1.900

8.

4.301 –

4.700

571

656

768

820 

144

2.000

9.

4.701 –

5.100

602

692

811

865 

152

2.100

10.

5.101 –

5.500

634

728

853

911 

160

2.200

11.

5.501 –

6.200

666

765

896

956

168

2.500

12.

6.201 –

7.000

697

801

939

1.002

176

2.900

13.

7.001 –

8.000

729

838

981

1.047

184

3.400

14.

8.001 –

9.500

761

874

1.024

1.093

192

4.000

15.

9.501 –

11.000

792

910

1.066

1.138

200

4.700

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl 2021 I, 5066). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

-

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

-

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 €. Hierin sind bis 430 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 €. Darin ist eine Warmmiete bis 550 € enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 € (notweniger Eigenbedarf) bzw. 550 € (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 €. Hierin sind bis 375 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 860 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen.

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Ehegattenunterhalt

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

 

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

 

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

 

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

 

Wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

III.

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

a) falls erwerbstätig:

1.280 €

 

b) falls nicht erwerbstätig:

1.180 €

 

Hierin sind bis 490 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 490 € übersteigen und nicht unangemessen sind.

IV.

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

a) falls erwerbstätig:

1.160 €

 

b) falls nicht erwerbstätig:

960 €

V.

1.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

 

 

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

 

 

 

aa) falls erwerbstätig:

1.280 €

 

 

bb) falls nicht erwerbstätig:

1.180 €

 

 

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:

1.400 €

 

2.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

 

 

 

aa) falls erwerbstätig:

1.024 €

 

 

bb) falls nicht erwerbstätig:

944 €

 

 

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:

1.120 €

 Anmerkung zu I und II:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.

Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 €, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:

 

1.160 €

Verteilungsmasse:

1.350 € – 1.160 € =

190 €

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

350,00 € (569,00 – 219,00) (K1)

+ 345,50 € (455,00 – 109,50) (K2)

+ 283,50 € (396,00 – 112,50) (K3)

= 979,00 €

Unterhalt:

 

 

K1:

350,00 x 190,00 : 979,00 =

67,93 €

K2:

345,50 x 190,00 : 979,00 =

67,05 €

K3:

283,50 x 190,00 : 979,00 =

55,02 €

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

i)

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.

Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl 2019 I, 2135) zu beachten.

ii)

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 €.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB):

a)

falls erwerbstätig: 1.280 €

b)

falls nicht erwerbstätig: 1.180 €

Hierin sind bis 490 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 490 € übersteigen und nicht unangemessen sind.

Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 €.

I.

1. und 2. Kind

0–5

 6–11

12–17

ab 18

%

1.

 

bis 1.900

286,50

345,50

423,50

350

100

2.

1.901 –

2.300

306,50

368,50

450,50

379

105

3.

2.301 –

2.700

326,50

391,50

477,50

407

110

4.

2.701 –

3.100

346,50

414,50

503,50

436

115

5.

3.101 –

3.500

366,50

436,50

530,50

464

120

6.

3.501 –

3.900

397,50

473,50

573,50

510

128

7.

3.901 –

4.300

429,50

509,50

615,50

555

136

8.

4.301 –

4.700

461,50

546,50

658,50

601

144

9.

4.701 –

5.100

492,50

582,50

701,50

646

152

10.

5.101 –

5.500

524,50

618,50

743,50

692

160

11.

5.501 –

6.200

556,50

655,50

786,50

737

168

12.

6.201 –

7.000

587,50

691,50

829,50

783

176

13.

7.001 –

8.000

619,50

728,50

871,50

828

184

14.

8.001 –

9.500

651,50

764,50

914,50

874

192

15.

9.501

11.000

682,50

800,50

956,50

919

200

3. Kind

0–5

 6–11

12–17

ab 18

%

1.

 

bis 1.900

283,50

342,50

420,50

344

100

2.

1.901 –

2.300

303,50

365,50

447,50 

373

105

3.

2.301 –

2.700

323,50

388,50

474,50

401

110

4.

2.701 –

3.100

343,50 

411,50 

500,50 

430

115

5.

3.101 –

3.500

363,50 

433,50 

527,50 

458

120

6.

3.501 –

3.900

394,50 

470,50 

570,50 

504

128

7.

3.901 –

4.300

426,50 

506,50 

612,50 

549

136

8.

4.301 –

4.700

458,50 

543,50 

655,50 

595

144

9.

4.701 –

5.100

489,50 

579,50 

698,50 

640

152

10.

5.101 –

5.500

521,50 

615,50 

740,50 

686

160

11.

5.501 –

6.200

553,50

652,50

783,50

731

168

12.

6.201 –

7.000

584,50

688,50

826,50

777

176

13.

7.001 –

8.000

616,50

725,50

868,50

822

184

14.

8.001 –

9.500

648,50

761,50

911,50

868

192

15.

9.501 –

11.000

679,50

797,50

953,50

913

200

Ab 4. Kind

0–5

6–11 

12–17 

ab 18

%

1.

 

bis 1.900

271

330

408

319

100

2.

1.901 –

2.300

291

353

435

348

105

3.

2.301 –

2.700

311

376

462

376

110

4.

2.701 –

3.100

331

399

488

405

115

5.

3.101 –

3.500

351

421

515

433

120

6.

3.501 –

3.900

382

458

558

479

128

7.

3.901 –

4.300

414

494

600

524

136

8.

4.301 –

4.700

446

531

643

570

144

9.

4.701 –

5.100

477

567

686

615

152

10.

5.101 –

5.500

509

603

728

661

160

11.

5.501 –

6.200

541

640

771

706

168

12.

6.201 –

7.000

572

676

814

752

176

13.

7.001 –

8.000

604

713

856

797

184

14.

8.001 –

9.500

636

749

899

843

192

15.

9.501 –

11.000

667

785

941

888

200