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Düsseldorfer Tabelle1)


1)

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Stand: 01.01.2021

Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren § 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

 

 

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

 

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.900

393 

451

528

564 

100

960/1.160

2.

1.901 –

2.300

413

474

555

593 

105

1.400

3.

2.301 –

2.700

433

497

581

621 

110

1.500

4.

2.701 –

3.100

452

519

608

649 

115

1.600

5.

3.101 –

3.500

472

542

634

677 

120

1.700

6.

3.501 –

3.900

504

578

676

722 

128

1.800

7.

3.901 –

4.300

535

614

719

768 

136

1.900

8.

4.301 –

4.700

566

650

761

813 

144

2.000

9.

4.701 –

5.100

598

686

803

858 

152

2.100

10.

5.101 –

5.500

629

722

845

903 

160

2.200

 

ab 5.501

Auf den Beschluss des BGH vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – wird hingewiesen.

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 (BGBl 2020 I, 2344). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

-

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

-

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 €. Hierin sind bis 430 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 €. Darin ist eine Warmmiete bis 550 € enthalten.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 €. Hierin sind bis 375 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen.

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Ehegattenunterhalt

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

 

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

 

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

 

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

 

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch

50 %.

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

 

1.

Monatliche Unterhaltssätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

 

 

a) §§ 58, 59 EheG:

in der Regel wie I.

 

 

b) § 60 EheG:

in der Regel ½ des Unterhalts zu I.

 

 

c) § 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

 

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV.

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

a) falls erwerbstätig:

1.280 €

 

b) falls nicht erwerbstätig:

1.180 €

 

Hierin sind bis 490 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

V.

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

a) falls erwerbstätig:

1.160 €

 

b) falls nicht erwerbstätig:

960 €

VI.

1.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

 

 

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

 

 

 

aa) falls erwerbstätig:

1.280 €

 

 

bb) falls nicht erwerbstätig:

1.180 €

 

 

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:

1.400 €

 

2.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

 

 

 

aa) falls erwerbstätig:

1.024 €

 

 

bb) falls nicht erwerbstätig:

944 €

 

 

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:

1.120 €

 Anmerkung zu I–III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 €, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:

 

1.160 €

Verteilungsmasse:

1.350 € – 1.160 € =

190 €

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

345,00 € (564,00 – 219,00) (K1)

+ 341,50 € (451,00 – 109,50) (K2)

+ 280,50 € (393,00 – 112,50) (K3)

= 967,00 €

Unterhalt:

 

 

K1:

345,00 x 190,00 : 967,00 =

67,79 €

K2:

341,50 x 190,00 : 967,00 =

67,10 €

K3:

280,50 x 190,00 : 967,00 =

55,11 €

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

i)

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.

Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl 2019 I, 2135) zu beachten.

ii)

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 €.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB):

a)

falls erwerbstätig: 1.280 €

b)

falls nicht erwerbstätig: 1.180 €

Hierin sind bis 490 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 €.

I.

1. und 2. Kind

0 – 5

 6 – 11

12 – 17

ab 18

%

1.

 

bis 1.900

283,50

341,50

418,50

345

100

2.

1.901 –

2.300

303,50

364,50

445,50

374

105

3.

2.301 –

2.700

323,50

387,50

471,50

402

110

4.

2.701 –

3.100

342,50

409,50

498,50

430

115

5.

3.101 –

3.500

362,50

432,50

524,50

458

120

6.

3.501 –

3.900

394,50

468,50

566,50

503

128

7.

3.901 –

4.300

425,50

504,50

609,50

549

136

8.

4.301 –

4.700

456,50

540,50

651,50

594

144

9.

4.701 –

5.100

488,50

576,50

693,50

639

152

10.

5.101 –

5.500

519,50

612,50

735,50

684

160

3. Kind

0 – 5

 6 – 11

12 – 17

ab 18

%

1.

 

bis 1.900

280,50 

338,50 

415,50 

339

100

2.

1.901 –

2.300

300,50 

361,50 

442,50 

368

105

3.

2.301 –

2.700

320,50 

384,50 

468,50 

396

110

4.

2.701 –

3.100

339,50 

406,50 

495,50 

424

115

5.

3.101 –

3.500

359,50 

429,50 

521,50 

452

120

6.

3.501 –

3.900

391,50 

465,50 

563,50 

497

128

7.

3.901 –

4.300

422,50 

501,50 

606,50 

543

136

8.

4.301 –

4.700

453,50 

537,50 

648,50 

588

144

9.

4.701 –

5.100

485,50 

573,50 

690,50 

633

152

10.

5.101 –

5.500

516,50 

609,50 

732,50 

678

160

Ab 4. Kind

0 – 5

6 – 11 

12 – 17 

ab 18

%

1.

 

bis 1.900

268

326

403

314

100

2.

1.901 –

2.300

288

349

430

343

105

3.

2.301 –

2.700

308

372

456

371

110

4.

2.701 –

3.100

327

394

483

399

115

5.

3.101 –

3.500

347

417

509

427

120

6.

3.501 –

3.900

379

453

551

472

128

7.

3.901 –

4.300

410

489

594

518

136

8.

4.301 –

4.700

441

525

636

563

144

9.

4.701 –

5.100

473

561

678

608

152

10.

5.101 –

5.500

504

597

720

653

160