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Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 5/6 Abstammungs- und Adoptionsverfahren

Der fünfte Teil des Fortsetzungsbeitrags von Horst-Heiner Rotax zum FGG-Reformgesetz behandelt die Änderungen zum Abstammungs- und zum Adoptionsverfahren

Im folgenden sollen zunächst die Änderungen zum Verfahren zur Klärung der Vaterschaft und anschließend diejenigen zum Adoptionsverfahren vorgestellt werden:

1. Zum Abstammungsverfahren

§ 169 Abs. 2 und 3 integrieren ebenso wie § 96a FamFG die durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 441) gerade erst geschaffenen Ansprüche auf Mitwirkung bei der Klärung der genetischen Abstammung und die Folgeansprüche auf Einsicht in eingeholte Abstammungsgutachten bzw. Aushändigung einer Abschrift davon in das FamFG.
Die Streichung der Verweisung auch auf § 158 Abs. 2 FamFG in § 174 FamFG (Verfahrensbeistand im Abstammungsverfahren) erscheint sachgerecht, weil den Besonderheiten des Abstammungsverfahrens bereits nach Abs. 1 umfassend Rechnung zu tragen ist.

§ 175 Abs. 3 FamFG erweitert wiederum zu Recht die Anhörungspflichten des bisherigen Abstammungsverfahrens auf das neue Klärungsverfahren nach § 1598a BGB.
Umgekehrt zieht die Beschränkung auf die bisherigen Statusverfahren in § 177 Abs. 2 FamFG die Konsequenz daraus, dass das Klärungsverfahren nach § 1598a BGB aus Sachgründen regelmäßig überhaupt keiner förmlichen Beweisaufnahme bedarf.
Darüber, ob die neue Vorschrift des § 184 Abs. 3 FamFG, wonach gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen auch demjenigen die Beschwerde zusteht, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre, zwingend erforderlich war, oder ob sich dieses Ergebnis nicht auch schon aus dem Allgemeinen Teil des FamFG ergeben hätte, kann man vielleicht streiten. Hilfreich für das Abstammungsverfahren ist diese Vorschrift allemal. Für dogmatische Umkehrschlüsse für andere Verfahrensarten ist es noch zu früh.

2. Zum Adoptionsverfahren

Die Aufnahme des Satzes, dass das AG Schöneberg als Auffanggericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen kann, in § 187 Abs. 4 FamFG entspricht dem geltenden Recht und wurde offenbar bisher versehentlich nicht ins FamFG übernommen.
Die jeweilige Ersetzung des Wortes „gutachtliche“ durch „fachliche“ Äußerung, sei es der Adoptionsvermittlungsstelle in § 189 FamFG, des Jugendamts in § 194 FamFG und des Landesjugendamts in § 195 FamFG führt zu einer genaueren und zutreffenderen Beschreibung der rechtlichen Stellung dieser besonderen Beteiligten. Sie sind nun einmal nicht Gutachter im Verfahrenssinne und können auch nicht wie ein solcher Vergütung verlangen.

In § 191 FamFG , der die Verfahrensbeistandschaft im Adoptionsverfahren regelt, wird zu Recht wie in § 174 FamFG (betr. das Abstammungsverfahren) zu Recht nicht mehr auf § 158 Abs. 2 FamFG verwiesen, weil dieses angesichts der ausreichenden Regelung in den jeweiligen Abs. 1 keinen Sinn macht.

In § 198 Abs. 1 wurde durch den neuen Abs. 2 die Möglichkeit ausdrücklich eröffnet, bei Gefahr im Verzug die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind unter Bekanntgabe an den Antragsteller anordnen zu können.

Weitere Beiträge aus dieser Reihe:

Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 1/6 Einleitung
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 2/6 Verfahren im Allgemeinen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 3/6 Verfahren in Ehesachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 4/6 Verfahren in Kindschaftssachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 5/6 Abstammungs- und Adoptionsverfahren
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 6/6 weitere Verfahren