Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Rechtsmittel in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621e Abs. 2 ZPO nur gegen Beschlüsse über Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft.

BGH - Beschluss vom 02.04.2008 (XII ZB 134/06)

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein ausländisches Gericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung. Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG.

Darum geht es:

Die Eltern sind geschieden und ebenso wie das Kind französische Staatsangehörige. Der Junge hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner in Deutschland lebenden Mutter.
Nachdem die Mutter einen Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - gestellt hatte, beantragte der Vater nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Brüssel IIa-VO, ein französisches Gericht um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen. Zudem ging ein entsprechender Antrag des französischen Gerichts nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c Brüssel IIa-VO beim Amtsgericht ein. Daraufhin hat das Amtsgericht das Verfahren dem französischen Gericht zur Bearbeitung und Entscheidung übertragen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht den Beschluss aufgehoben und die Anträge des Antragsgegners und des französischen Gerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das französische Gericht erreichen möchte.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (IntFamRVG) vom 26.01. 2005.

§ 28 IntFamRVG bezieht sich auf Art. 34 Brüssel IIa-VO und regelt lediglich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte nach §§ 24 ff. IntFamRVG im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, die unter die Brüssel IIa-VO oder das Europäische Sorgerechtsübereinkommen fallen.

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 ZPO ist nämlich nur gegen Beschwerden über Endentscheidungen im Sinne von Absatz 1 statthaft.

Endentscheidungen gemäß § 621e Abs. 1 ZPO sind die Instanz ganz oder teilweise beendende Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Demgegenüber ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das französische Gericht als Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO auszulegen, sich gem. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Brüssel IIa-VO für international zuständig zu erklären. Es handelt sich dabei um eine bloße Zwischenentscheidung, denn sie beendet das Umgangsverfahren i.S.v. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO vor dem nach Art. 8 Brüssel IIa-VO international eigentlich zuständigen Amtsgericht noch nicht.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 5 Satz 2 Brüssel IIa-VO kann sich das deutsche Gericht erst dann für unzuständig erklären und damit das vor ihm geführte Verfahren beenden, wenn innerhalb von sechs Wochen eine Zuständigkeitserklärung des ersuchten ausländischen Gerichts erfolgt.

Im Übrigen wäre die Entscheidung des Kammergerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 621e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 621e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO in Familiensachen ausgeschlossen.

Für die Instanz nicht beendende Zwischenentscheidungen verweist § 621a Abs. 1 ZPO in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter anderem auf §§ 19, 64 Abs. 3 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

Weitere Informationen zu diesem Thema im Rechtsportal:

• Bibliothek, Handbücher, Familiensachen mit Auslandsbezug