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Neues Güterrecht - na endlich!

Nachdem der Gesetzgeber die Unterhaltsrechtsreform abschließend auf den Weg gebracht hatte, legte das Bundesministerium der Justiz am 05.11.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat vor.

Mit diesem Gesetzentwurf sollen Reformvorhaben verwirklicht werden, die seit langem überfällig sind, namentlich:

  • Die Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens (§ 1374 BGB) Damit soll künftig auch ein solcher Vermögenszuwachs in die Ausgleichsberechnung einbezogen werden, der nach der bisherigen Rechtslage dann unberücksichtigt geblieben ist, wenn das Anfangsvermögen des einen Ehegatten negativ gewesen ist, weil nach dem bisherigen § 1374 Abs. 1 2. Halbsatz BGB das Anfangsvermögen nicht kleiner als Null sein kann.
  • Die Einführung eines Beleganspruchs (§ 1379 BGB)Im Unterhaltsrecht ist er seit langem gang und gäbe: der Beleganspruch. Es wird auch Zeit, durch die Einführung eines solchen Kontrollinstruments den Auskunftsgläubiger in die Lage zu versetzen, die erteilte Auskunft auch anhand der vorhandenen Belege zu überprüfen.
  • Die Einführung eines Auskunftsanspruchs für das Anfangsvermögen (§ 1379 BGB)Nach bisheriger Rechtslage besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Anfangsvermögen mit entsprechenden Unsicherheiten in der Prozessführung. Damit ist nun Schluss.
  • Die Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts (§ 1384 BGB)Zur Eindämmung der immer wieder festzustellenden Bestrebungen, den eigenen Vermögensbestand noch zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Beendigung des Güterstandes vorteilhafter Gestaltungen zu unterziehen („corriger la fortune“?) soll nach der Neufassung von § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sowohl für die Berechnung als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend sein. Ganz sicher ein Schritt in die richtige Richtung.
  • Die Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen illoyale VermögensminderungenKünftig soll der Gläubiger nicht mehr dazu verurteilt sein, den Eintritt einer vermögensmindernden Verfügung abzuwarten. Nach der geplanten Neufassung soll vielmehr bereits ausreichen, dass die Vornahme einer solchen Handlung nach §§ 1365 oder 1375 Abs. 2 BGB zu befürchten ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ehegatte nach der Trennung ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Anlass beginnt, fest angelegtes Vermögen auf ein Girokonto zu überweisen („Was weg ist, ist weg!“).

Na, das kann ja richtig spannend werden!

Nach Inkrafttreten des neuen Güterrechts darf erwartet werden, dass auch die Behandlung des ehelichen Güterrechts im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung wieder Spaß macht, vor allem auf der Seite des Gläubigers. Bleibt nur zu wünschen, dass die Reform nicht ebenso lange auf sich warten lässt wie die des Unterhaltsrechts!