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Coronabedingte Sonderleistungen mit unterhaltsrechtlicher Relevanz – ein Überblick

Die Covid19-Pandemie hat Auswirkungen, auch auf das Unterhaltsrecht. In diesem Artikel lesen Sie, welche Besonderheiten jetzt zu beachten sind und wie sie sich unterhaltsrechtlich auswirken.

Kurzüberblick:

  1. Kinderbonus 
  2. Corona-Prämie
  3. Soforthilfen für kleinere Unternehmen und Selbstständige 
  4. Vereinfachte Kredite, abgesichert über die KfW
  5. Steuerliche Erleichterungen für Selbstständige und Unternehmen
  6. Steuerliche Erleichterung für Alleinerziehende
  7. Überbrückungshilfen für Firmen und Selbstständige
  8. Überblick über die staatlichen Leistungen, die coronabedingt verändert wurden
1. Kinderbonus

Zur Abmilderung der coronabedingten Folgen und zur Stärkung der Kaufkraft der Familien wird für
jedes kindergeldberechtige Kind ein Kinderbonus i.H.v. insgesamt 300 € geleistet. Diese staatliche
Leistung wird zwar mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) verrechnet, wird aber
nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt mit dem Kindergeld.
Unterhaltsrechtlich ist die Leistung infolge ihrer Verknüpfung mit dem steuerlichen
Kinderfreibetrag wie Kindergeld zu behandeln. Ein Antrag ist entbehrlich. Es wird zu gegebener
Zeit von der Familienkasse über die Auszahlung informiert. Der Kinderbonus ist einmalig und soll
in Raten ausgezahlt werden. Voraussichtlich werden es 200€ im September 2020 und 100€ im Oktober 2020 sein.

Siehe auch die Stichwörter „Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)“,
„Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)“, „Arbeitslosengeld II“, „Sozialhilfe (Hilfe zum
Lebensunterhalt) nach dem SGB XII“ sowie „Unterhaltsvorschussgesetz“und „Kinderbonus“.

2. Corona-Prämie

Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl I 2020, 1018 ) wurde geregelt, dass für in Einrichtungen des
Gesundheitswesen tätige Menschen zum Zweck der Anerkennung von deren Leistungen in der
Corona-Pandemie eine Sonderzahlung zu erbringen ist, sofern sie in der Zeit vom 01.03. bis
31.12.2020 mindestens drei Monate in der Einrichtung tätig waren. Die Höhe ist gestaffelt u.a.
nach Art der Tätigkeit und beträgt maximal 1.000 €, wobei die Länder bzw. die
Pflegeeinrichtungen die Leistung um bis zu 500 € aufstocken können. Diese Sonderleistung wird
auch an Auszubildende in den Einrichtungen sowie an Personen geleistet, die dort ihren
Freiwilligendienst versehen.
Auch Personen, die nicht im Gesundheitswesen tätig sind, können von ihrem Arbeitgeber in der
Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 eine steuerfrei Corona-Prämie erhalten bis zu einem Betrag
von 1.500 €. Die Leistung soll beim ergänzenden Bezug von SGB II-Leistungen nicht angerechnet
werden.
Unterhaltsrechtlich sind die Corona-Prämien grundsätzlich sowohl auf Seiten des Pflichtigen wie
auf des Berechtigten als Einkommen zu behandeln, wobei in Sonderkonstellationen eine
Billigkeitsprüfung entsprechend der Prüfung bei überobligatorischen Einkünften vorzunehmen sein
dürfte.

3. Soforthilfen für kleinere Unternehmen und Selbständige

Für kleinere Unternehmen und Selbständige werden staatliche Soforthilfen in unterschiedlicher
Höhe, abhängig u.a. von der Zahl der Mitarbeiter, gewährt. Es handelt sich dabei um
Einmalzahlungen, die deren Kosten für drei Monate abdecken sollen. Die Soforthilfen sind nicht
zurückzuzahlen.
Epic Editor Unformatted Print: Coronabedingte Sonderleistungen.xml Printed Thu Jun 25 17:41:15 2020 User: Barbara Page: 2
Unterhaltsrechtlich sind die Soforthilfen als zweckgebundene Einkünfte zu bewerten. Sie sind
für die Frage der Leistungsfähigkeit relevant, aber ihre Bedeutung zeigt sich vor allem im Bereich
der Zwangsvollstreckung.
Die Soforthilfen sind nicht pfändbar. Dies folgt aus einer Entscheidung des LG Köln v.
23.04.2020 (39 T 57/20, ZInsO 2020, 1028). Zwar unterfällt die Corona-Soforthilfe weder §
850k Abs. 4 i.V.m. § 850i ZPO noch handelt es sich um eine einmalige Sozialleistung i.S.d. § 850k
Abs. 2 Satz 1 ZPO. Doch, da es sich um eine zweckgebundene Leistung handelt, ist sie zur
Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S.d. § 765a ZPO dem Schuldner zu belassen.

4. Vereinfachte Kredite, abgesichert über die KfW

Vereinfachte Kredite, die über die KfW abgesichert sind und dem Erhalt des Unternehmens dienen,
sind im Rahmen einer Unterhaltsberechnung als berechtigte Kreditaufnahme zu bewerten
und entsprechend zu berücksichtigen.

5. Steuerliche Erleichterungen für Selbständige und Unternehmen

Durch die Möglichkeit für Selbständige und Unternehmen, steuerliche Erleichterungen zu
beantragen, kann sich das aktuell zur Verfügung stehende Einkommen erhöhen. Besonders
deutlich wird dies bei der Verringerung der Steuervorauszahlung eines Selbständigen. Dies führt aber
nicht zwangsläufig zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit. Zum einen ist ohnehin bei der
Ermittlung der Leistungsfähigkeit auf einen längeren Zeitraum abzustellen , i.d.R. drei Jahre, und
zum anderen sind die Steuerzahlungen bei entsprechend hohen Einkünften nachzuentrichten, diese
werden also nicht erlassen. Die unterhaltsrechtliche Bedeutung ist daher
einzelfallabhängig.

6. Steuerliche Erleichterungen für Alleinerziehende

Der Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende, der automatisch bei der Wahl der Steuerklasse
II, berücksichtigt wird, wird für die Jahre 2020 und 2021 für das erste Kind von 1.908 € auf 4.008
€ angehoben und steigt für jedes weitere Kind um jeweils 240 €.

7. Überbrückungshilfen für Firmen und Selbständige

Ziel von Überbrückungshilfen für Firmen und Selbständige ist es, Insolvenzen bei kleineren und
mittelständischen Unternehmen zu verhindern, deren Umsätze weggebrochen sind, wie z.B. in der
Reisebranche, dem Gaststätten – oder dem Schaustellergewerbe. Erstattet werden fixe
Betriebskosten bis zu einem Betrag von 150.000 € für drei Monate. Die Überbrückungshilfe ist an
die Stelle der zum 31.05.2020 ausgelaufenen Soforthilfe getreten. Wie sich diese Leistungen
unterhaltsrechtlich auswirken, ist einzelfallbezogen zu betrachten.

8. Überblick über die staatlichen Leistungen, die coronabedingt verändert wurden

Veränderungen ergeben sich in den folgenden Bereichen:

Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Elterngeld
Kinderbonus
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
Weitere Veränderungen ergeben sich bei der steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten.