Bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr wird schließlich von einer Partei häufig behauptet, die Fahrertür des geparkten Fahrzeugs sei während seiner Vorbeifahrt geöffnet worden, während der Fahrzeugführer des parkenden Fahrzeugs behauptet, er hätte die Tür bereits längere Zeit geöffnet gehabt. Der Sachverständige wird dann mit der Frage beauftragt, zu klären, ob die Tür gerade geöffnet wurde bzw. schon längere Zeit offen stand und wie weit sie ggf. geöffnet war. Anknüpfungspunkt hierfür ist für den Sachverständigen die Frage, ob die Tür bei dem Anstoß nur gestaucht oder über den maximalen Öffnungswinkel hinaus aufgerissen wurde. Dieses ist anhand des Schadenbilds zu klären. In diesem Zusammenhang ist auf die Untersuchungen von Holzheimer/Steinward, Untersuchung der Beschädigungskinematik beim Anstoß eines fahrenden Pkw gegen die geöffnete Tür eines stehenden Pkw, Studienarbeit TU Berlin, 1990, zu verweisen. Im Rahmen dieser Studienarbeit sind [...]