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Es gibt sowohl eine Gefährdungshaftung als auch eine Verschuldenshaftung. Die Gefährdungshaftung greift nur, sofern ein Verschulden nicht feststellbar ist. Darüber hinaus besteht die Gefährdungshaftung nur innerhalb der Mindestdeckungssummen der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. Umgekehrt wird die Verschuldenshaftung angewendet, wenn ein Verschulden feststeht oder bei einem Schadensumfang, der über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgeht. Die Gefährdungshaftung entfällt, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, die wiederum nicht auf einem Mangel des Fahrzeugs beruht, oder aber der Unfall ausschließlich vom Geschädigten oder einem Dritten verursacht wurde. Die Haftung wird nach Verschulden bzw. Mitverschulden sowie von der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Gefahr verteilt. Lässt sich der Beteiligungsmaßstab im Einzelfall nicht feststellen, wird aufgrund gesetzlicher Regelung die Haftung im Verhältnis der beteiligten Fahrzeuge [...]
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