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BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

IX ZR 234/09

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 234/09

DRsp Nr. 2012/3277

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Willkürverstoßes i.R.d. richterlichen Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.760,80 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Prozessstoff, insbesondere was den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 17. September 2002 angeht, eingehend auseinandergesetzt und tatrichterlich gewürdigt. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1 , 33, BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).

2. Der im Zusammenhang mit den schadensersatzrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 , 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 61/09
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 56/09