Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 27.02.2008

1 BvR 437/08

Fundstellen:
ZfBR 2008, 816

BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 437/08

DRsp Nr. 2008/24334

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Art. 12 Abs. 1 GG scheidet in vorliegender Konstellation als Grundlage eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführer aus. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers (vgl. BVerfGE 116, 135 [151]). Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist

ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn "die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen" (vgl. BVerfGE 86, 59 [63]). Es muss mithin eine "krasse Fehlentscheidung" vorliegen (vgl. BVerfGE 89, 1 [14]). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung des Sach- und Streitstandes unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass den Beschwerdeführern kein Unterlassungsanspruch, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche zustehen können. Insbesondere hat sich das Landgericht dabei auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich die Beklagte durch die Anberaumung einer Bürgerbefragung willkürlich verhalten habe, und dies mit - wenn auch nur kurzer - Begründung verneint. Soweit die Beschwerdeführer vortragen, das landgerichtliche Urteil versage ihnen die Gewährung von Primärrechtsschutz, haben sie eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 GG , der einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten verlangt (vgl. BVerfGE 80, 103 [107]; 107, 395 [406 f.]), weder ausdrücklich gerügt noch substantiiert dargelegt. Gründe etwa urheberpersönlichkeitsrechtlicher Art, welches Interesse die Beschwerdeführer an einer Auftragserteilung haben könnten, das über ein bloßes Schadensersatzinteresse hinausginge, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 190/07
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 134/07
Fundstellen
ZfBR 2008, 816